Urheberrechte an den Fotos von König Ludwig II von Bayern
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Hier siehst du eine Auswahl historischer Fotografien und Gemälde von Ludwig II. von Bayern – ein anschauliches Beispiel für Bildnisse, zu denen das Urheberrecht unterschiedlich geregelt sein kann.

Urheberrecht an Fotos und Darstellungen von König Ludwig II.

1. Werke im öffentlichen Bereich

Gemälde oder Fotografien, deren Urheber*in seit über 70 Jahren verstorben ist, gelten in Deutschland als gemeinfrei. Das heißt, weder das Bild noch die abgebildete Person genießen urheberrechtlichen Schutz mehr Alamy+11Getty Images+11Wikimedia Commons+11. Viele Darstellungen Ludwigs II., die im 19. oder frühen 20. Jahrhundert entstanden sind, dürften mittlerweile gemeinfrei sein.

2. Moderne Fotografien: Lichtbildwerke

Neuere Aufnahmen von historischen Motiven, auch wenn sie Ludwig II. zeigen, wie z. B. besondere Perspektiven oder künstlerische Effekte, gelten als sogenannte Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Diese sind urheberrechtlich geschützt für 70 Jahre ab dem Tod des Fotografen Wikipedia. Eine unrechtmäßige Nutzung – insbesondere für kommerzielle Zwecke – erfordert die Zustimmung des Rechteinhabers.

3. Sonderfall: Bildnisrecht und Panoramafreiheit

Nach § 60 UrhG dürfen bestimmte Personenbilder unter engen Bedingungen auch ohne Zustimmung verwendet werden – zum Beispiel, wenn der Auftraggeber oder nahe Angehörige es nutzen Wikipedia+1. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Veröffentlichungen im Internet.

Was bauliche Motive wie Schlösser oder Denkmäler betrifft: Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die fotografische Wiedergabe solcher Motive im öffentlichen Raum. Wichtig ist jedoch: Das bezieht sich nur auf die tatsächliche Ansicht – nachträgliche Bearbeitungen oder künstlerische Umgestaltungen können weiterhin urheberrechtlich geschützt sein Wikipedia.


Fazit

  • Historische Originale aus dem 19. Jahrhundert sind meist gemeinfrei – insbesondere wenn Urheber*innen länger als 70 Jahre verstorben sind.

  • Neuere Fotografien unterliegen weiterhin dem Urheberrecht (70 Jahre ab Tod des Fotografen).

  • Veröffentlichung im Internet bedarf stets sorgfältiger Prüfung – besonders bei Bildnissen oder modernen Aufnahmen.

  • Schlösser & öffentliche Bauwerke: einfache Aufnahmen (im öffentlichen Raum) sind durch Panoramafreiheit erlaubt.